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Briefverkehr

Briefverkehr Strafgefangene

Briefe an Strafgefangene sind unter Angabe der vollständigen Adresse
sowohl des Absenders als auch des Adressaten zu versehen.
Briefe dürfen keine Beilagen enthalten, diese sind separat genehmigungspflichtig.

Pro Brief dürfen Briefmarken im Wert von 3 Standardbriefmarken enthalten sein.
Postsendungen mit unerlaubten Beilagen sowie mit Geld und Briefmarken werden angehalten.

Briefverkehr Untersuchungsgefangene

Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen wird durch den Richter
oder durch den Staatsanwalt überwacht.

Schriftverkehr mit dem Verteidiger

1. Der Schriftverkehr des Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger
     wird nicht überwacht.
2. Verteidigerpost ist als solche deutlich zu kennzeichnen und mit einem
     zutreffenden vollständigen Absender zu versehen.

Telegramme

Telegramme werden wie Schreiben überwacht, aber beschleunigt befördert.

 

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