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Geldeinzahlung in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart 

Möchten Sie der/dem Inhaftierten Geld zukommen lassen, dann zahlen Sie es auf das folgende Konto ein:

Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Herlikofer Straße 19
73527 Schwäbisch Gmünd

Bankverbindung:
Baden-Württembergische Bank (BW Bank)
IBAN: DE25600501010004552107
BIC-/SWIFT-Code: SOLADEST600

Als Empfänger ist einzutragen: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Als Verwendungszweck sind immer der Name, Vorname und Geburtsdatum der/des Inhaftierten sowie der Zusatz AK80 (für Justizvollzugsanstalt Stuttgart) anzugeben. Zahlungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden umgehend an den Auftraggeber zurücküberwiesen.

Die Gefangenen werden über die Einzahlungsmöglichkeiten, Geldarten usw. durch entsprechende Aushänge u. dgl. unterrichtet.

Sondergeld 1
Einzahlungen ohne Zweckbindung werden zunächst bis zum monatlichen Höchstbetrag dem Sondergeld 1 gutgeschrieben.
Beträge, die darüber hinausgehen werden auf das Eigengeld gebucht.

Es gelten folgende Höchstbeträge für das Sondergeld 1:
Monatlich 76,35 € - für erwachsene Strafgefangene und Untersuchungsgefangene -
Zur Abmilderung der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kann bis auf Weiteres wie folgt Sondergeld 1 einbezahlt werden:
Strafgefangene und Untersuchungsgefangene: 112,35 €

Sondergeld 1 kann für den Einkauf in der Anstalt, als Telefongeld u. a. verwendet werden.

Sondergeld 2
Sollen Beträge als Sondergeld 2 gebucht werden, ist dies zwingend zu vermerken.
Eine Gutschrift auf dem Konto Sondergeld 2 kann nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dies ist möglich für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege sozialer Beziehungen.

Kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden oder liegt keine Genehmigung für die Einzahlung vor, erfolgt, soweit möglich, eine Rückerstattung an den Einzahler, ansonsten eine Umbuchung auf das Eigengeld.

Hinweise
Sondergeld 1 und 2 ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist.

Ihre Einzahlung steht dem Gefangenen erst nach der Verbuchung auf seinem Konto zur Verfügung.
Bis dahin vergehen ab der Einzahlung bei der Bank bzw. ab dem Überweisungsauftrag (auch bei Blitzüberweisungen) in der Regel drei Werktage. 

 

 

 

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